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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.07.2021, Az.: 2 BvQ 62/21

Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.07.2021
Aktenzeichen
2 BvQ 62/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 28959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210706.2bvq006221

Verfahrensgang

vorgehend

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.