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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.07.2021, Az.: 2 BvQ 62/21
Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2021
Referenz: JurionRS 2021, 28959
Aktenzeichen: 2 BvQ 62/21
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210706.2bvq006221

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 06.07.2021 - 2 BvQ 62/21

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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