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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.12.2020, Az.: 2 BvC 64/19
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig mangels Begründung der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2020
Referenz: JurionRS 2020, 49028
Aktenzeichen: 2 BvC 64/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201208.2bvc006419

Fundstelle:

BVerfGE 156, 221 - 224

BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvC 64/19

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[Gründe]

1

1. Das sinngemäß gestellte Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen die genannten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

4

aa) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bloße Mitwirkung der genannten Richter in einem vorangehenden, von einer politischen Partei angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

5

Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; 133, 377 <406 Rn. 71>). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>). Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <253>; 133, 377 <406 Rn. 71>). Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 29).

6

Lediglich eine solche, zur Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs führende Vorbefassung der abgelehnten Richter mit vermeintlich ähnlichen Rechtsfragen in einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er die Besorgnis der Befangenheit auf ihre Mitwirkung an einer Entscheidung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers stützt.

7

bb) Auch der Rekurs des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Richters Müller in seinem Berichterstatterschreiben ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

8

Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben nur um rechtliche Hinweise handelt, die im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung erfolgt sind (vgl. BVerfGE 4, 143 [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53] <144>; 42, 88 <89 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 52/14 -, Rn. 3). Die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die im Berichterstatterschreiben geäußerte Rechtsauffassung lassen von vornherein nicht erkennen, weshalb der Berichterstatter nicht unvoreingenommen entscheiden könnte. Der Beschwerdeführer bringt lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass der Berichterstatter erhebliches Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde übergangen hat, ist nicht dargetan.

9

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Anregung verweist, Akten eines von einer politischen Partei erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahrens beizuziehen, verkennt er, dass für eine ausreichende Begründung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt, pauschal auf die Begründung einer anderen Verfassungsbeschwerde zu verweisen (vgl. BVerfGE 21, 359 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] <361>). Ungeachtet dessen war die Anregung im Hinblick auf die Prüfung erfolgt, ob sich die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie der Richter Müller wegen ihrer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei für befangen erklären müssten. Jenes Vorbringen war jedoch zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit, wie gesehen, von vornherein gänzlich ungeeignet.

10

cc) Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf die frühere politische Tätigkeit des Berichterstatters verweist, kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit gerade nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 [BVerfG 24.03.1976 - 2 BvR 804/75] <90>). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

11

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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