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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.12.2020, Az.: 2 BvR 739/17

Erstattung der notwendigen Auslagen für das Hauptsacheverfahren und Eilverfahren i.R.d. Festsetzung des Gegenstandswerts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.12.2020
Aktenzeichen
2 BvR 739/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 48728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr073917

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 13.02.2020 - AZ: 2 BvR 739/17
nachfolgend
BVerfG - 28.09.2023 - AZ: 2 BvR 739/17
BVerfG - 22.04.2024 - AZ: 2 BvR 739/17

Tenor:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).