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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.12.2020, Az.: 2 BvR 739/17
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Hauptsacheverfahren und Eilverfahren i.R.d. Festsetzung des Gegenstandswerts
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2020
Referenz: JurionRS 2020, 48728
Aktenzeichen: 2 BvR 739/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr073917

Rechtsgrundlage:

§ 37 Abs. 2 S. 2 RVG

BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 739/17

Tenor:

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).

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