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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.11.2020, Az.: 1 BvR 2835/17
Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 45000
Aktenzeichen: 1 BvR 2835/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201103.1bvr283517

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 1 RVG

BVerfG, 03.11.2020 - 1 BvR 2835/17

Tenor:

Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

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