Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.10.2020, Az.: 2 BvR 1691/20
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde durch hinreichende substantiierte Darlegung der Entfaltung der Rechtswirkung des ersten bedingten Insolvenzplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1691/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 40026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr169120
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Frankfurt - 13.03.2020 - AZ: 810 IN 1209/19 C-3-6
- LG Frankfurt - 11.08.2020 - AZ: 2-09 T 109/20
- LG Frankfurt - 09.04.2020 - AZ: 2-09 T 109/20
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZInsO 2020, 2534
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[Gründe]
Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.