Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.09.2020, Az.: 1 BvQ 63/20

Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.09.2020
Aktenzeichen
1 BvQ 63/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 40087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200923.1bvq006320

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 29.05.2020 - AZ: 5 K 2634/20
BVerfG - 31.05.2020 - AZ: 1 BvQ 63/20

Tenor:

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 [BVerfG 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90] <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.