Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.07.2020, Az.: 2 BvQ 12/20
Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.07.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 12/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 29810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200716.2bvq001220
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 03.02.2020 - AZ: 7 L 228/20.F.A
- VG Frankfurt am Main - 03.02.2020 - AZ: 7 L 232/20.F.A
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.
Das Land Hessen hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
[Gründe]
1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (BVerfGE 89, 91 [BVerfG 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90] <97>; 131, 47 <65>).
Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungsgericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen Asylsuchenden: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.