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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 1 BvQ 51/20
Eilantrag gegen die Rücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens im Gehwegbereich; Fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2020
Referenz: JurionRS 2020, 22764
Aktenzeichen: 1 BvQ 51/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200518.1bvq005120

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 19.11.2019 - AZ: 1 L 239.19

OVG Berlin-Brandenburg - 08.04.2020 - AZ: 1 RS 1/20

OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2020 - AZ: 1 S. 106.19

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 18.05.2020 - 1 BvQ 51/20

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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