Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 1 BvQ 51/20
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Berlin - 19.11.2019 - AZ: 1 L 239.19
OVG Berlin-Brandenburg - 08.04.2020 - AZ: 1 RS 1/20
OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2020 - AZ: 1 S. 106.19
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 18.05.2020 - 1 BvQ 51/20
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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