Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.02.2020, Az.: 1 BvR 2884/18
Beschl. v. 17.02.2020, Az.: 1 BvR 2884/18
Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Erlangen - 25.10.2018 - AZ: 5 C 570/18
BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 2884/18
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
[Gründe]
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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