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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.02.2020, Az.: 1 BvR 2884/18
Festsetzung eines Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2020
Referenz: JurionRS 2020, 14106
Aktenzeichen: 1 BvR 2884/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200217.1bvr288418

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Erlangen - 25.10.2018 - AZ: 5 C 570/18

BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 2884/18

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

[Gründe]

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

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