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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.07.2019, Az.: 2 BvR 830/17
Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2019
Referenz: JurionRS 2019, 26333
Aktenzeichen: 2 BvR 830/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Rostock - 20.03.2017 - AZ: 20 Ws 80/17

LG Schwerin - 09.02.2017 - AZ: 31 KLs 14/15

BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvR 830/17

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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