Beschl. v. 27.04.2019, Az.: 1 BvQ 36/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Mainz - 26.04.2019 - AZ: 4 L 437/19.MZ
OVG Rheinland-Pfalz - 26.04.2019 - AZ: 2 B 10639/19.OVG
Fundstellen:
NJW 2019, 1592-1593
NVwZ 2019, 964
ZUM-RD 2019, 369
BVerfG, 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[Gründe]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 [BVerfG 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85] <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 [BVerfG 25.04.1985 - 2 BvR 617/84] <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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