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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.02.2019, Az.: 2 BvR 351/19
Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2019
Referenz: JurionRS 2019, 13435
Aktenzeichen: 2 BvR 351/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190227.2bvr035119

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 03.01.2019 - AZ: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)

nachgehend:

BVerfG - 15.05.2019 - AZ: 2 BvR 351/19

BVerfG, 27.02.2019 - 2 BvR 351/19

Tenor:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

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