Beschl. v. 27.02.2019, Az.: 2 BvR 351/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Brandenburg - 03.01.2019 - AZ: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)
nachgehend:
BVerfG, 27.02.2019 - 2 BvR 351/19
Tenor:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
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