Beschl. v. 19.12.2018, Az.: 2 BvR 328/18
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Soltau - 20.02.2018 - AZ: 6 XVII L 405
BVerfG, 19.12.2018 - 2 BvR 328/18
Redaktioneller Leitsatz:
- 1.
Eine Verfahrenspflegerin ist aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen.
- 2.
Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig - gegen ihren Willen in Räumlichkeiten des Gerichts durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar. Der Rechtsweg ist somit erschöpft.
- 3.
Es besteht eine grundsätzliche Anhörungspflicht vor einer Vorführungsanordnung in Unterbringungsverfahren. Diese Anhörung schützt den Betroffenen auch vor einer überraschenden zwangsweisen Vorführung.
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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