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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.07.2018, Az.: 2 BvR 62/18

Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.07.2018
Aktenzeichen
2 BvR 62/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 25700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180704.2bvr006218

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 28.11.2017 - AZ: W 6 E 17.33779

Fundstelle

  • FA 2018, 292

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn V ... , ,
2. der Frau V ... ,
3. des minderjährigen V ... ,
4. der Frau M ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ditzel & Kollegen,
Roßmarkt 1, 97421 Schweinfurt -
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2017 - W 6 E 17.33779 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Stöhr, Schweinfurt
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juli 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Stöhr, Schweinfurt, werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. hat sich durch deren Tod erledigt.

Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

2. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 4. am 26. Februar 2018 verstorben ist, ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch ihren Tod erledigt hat. Eine Rechtsnachfolge kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient.

3

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski