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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.12.2017, Az.: 2 BvR 222/11
Bestimmung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2017
Referenz: JurionRS 2017, 29768
Aktenzeichen: 2 BvR 222/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171205.2bvr022211

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 26.06.2008 - AZ: 315 O 792/07

OLG Hamburg - 11.06.2009 - AZ: 3 U 125/08

BGH - 15.07.2010 - AZ: I ZR 99/09

BVerfG - 15.12.2016 - AZ: 2 BvR 222/11

BVerfG, 05.12.2017 - 2 BvR 222/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der D... GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. G...,
- Bevollmächtigte: Krohn Rechtsanwälte,
Esplanade 41, 20354 Hamburg -
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2010 - I ZR 99/09 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 5. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, [...], Rn. 36).

2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

König

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