Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.10.2017, Az.: 1 BvR 160/15

Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.10.2017
Aktenzeichen
1 BvR 160/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 26629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FA 2018, 11-12
  • NZG 2017, 5

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
gegen die Entscheidung(en) in dem Verfahren - L 1 KR 36/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Erinnerung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
am 27. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung wird verworfen.

Gründe

I.

1

Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.

II.

2

Die Erinnerung war zu verwerfen. Der Beschwerde- und Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung a.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Er hält die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und deshalb auch die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, , Rn. 4).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Ott