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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 2 BvR 2006/15
Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Purchase Programme - PSPP) der Europäischen Zentralbank (EZB); Entpflichtung der Deutschen Bundesbank vom weiteren Vollzug des PSPP und des Corporate Sector Purchase Programms durch Ankauf von Wertpapieren; Ermessen der Deutschen Bundesbank zur Bestimmung des zeitlichen Rhythmus und des quantitativen Volumens des sukzessiven Rückzugs aus den von der EZB beschlossenen Programmen; Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile für die demokratische Partizipation
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2017
Referenz: JurionRS 2017, 23975
Aktenzeichen: 2 BvR 2006/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs. 1 BVerfGG

Art. 19 Abs. 3 Buchstabe b EUV

Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a, b AEUV

Art. 38 Abs. 1 GG

BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvR 2006/15

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. 1. des Herrn Dr. W...,
2. des Herrn Dr. H...,
3. des Herrn Dr. A...,
Bevollmächtigter: Prof. Dr. Christoph Degenhart,
Burgstraße 27, 04109 Leipzig -
gegen 1. das Unterlassen von Bundestag und Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 über den Ankauf forderungsbesicherter Wertpapiere (ECB/2014/45) und der Beschluss der Europäischen Zentralbank hierüber vom 19. November 2014 (Beschluss [EU] 2015/5 vom 19. November 2014), geändert durch Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 (Beschluss [EU] 2015/1613),
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über ein 3. Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered bonds) vom 15. Oktober 2014 (ECB/2014/40),
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (ECB/2015/10) und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (Beschluss [EU] 2015/774) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme), geändert durch Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/2101), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2015 (Beschluss [EU] 2015/2464) und Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 (Beschluss [EU] 2016/702),
- der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 10. März 2016 (Beschluss [EU] 2016/16) und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 (Beschluss [EU] 2016/948) über ein Programm zum Ankauf von Unternehmensanleihen (Corporate Sector Purchase Programme - CSPP)
aufgehoben beziehungsweise nicht durchgeführt werden,
2. das Unterlassen der Deutschen Bundesbank, sich gegen ihre Einbeziehung in das Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank durch eine Klage vor dem EuGH zu wehren
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27. September 2017
- 2 BvR 859/15 -,
II. 1. des Herrn Prof. Dr. L...,
2. des Herrn Prof. Dr. h.c. H...,
3. des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. St...,
4. des Herrn K...,
5. der Frau T...,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Hans-Detlef Horn,
Universitätsstraße 6, 35037 Marburg,
2. Dr. Gunnar Beck,
SOAS University of London, 10 Thornhaugh Street, Russell Square London WC1H OXG, 1 Essex Court, Chambers of the Rt Hon Sir Tony, Baldry MP, Temple, London EC4Y 9AR, Großbritannien -
gegen 1. die innerstaatliche Anwendbarkeit
a) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 und des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (Public Sector Assets Purchase Programme - PSPP), nebst
- dem Beschluss (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom 3. September / 5. November 2015 (EZB/2015/33) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2015/2464 der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember / 16. Dezember 2015 (EZB/2015/48) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom 10. März / 18. April 2016 (EZB/2016/8) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
- dem Beschluss (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom 8. Dezember 2016 / 11. Januar 2017 (EZB/2017/1) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten,
b) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 und 2. Oktober 2014 und des Beschlusses (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 (EZB/2014/45) über die Einrichtung und Umsetzung des Programms zum Ankauf von forderungsbesicherten Wertpapieren (Asset-Backed Securities Purchase Programme - ABSPP), nebst
- dem Beschluss (EU) 2015/1613 der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 (EZB/2015/31) zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 (EZB/2014/45) über die Umsetzung des Programms zum Ankauf für Asset-Backed Securities,
c) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 4. September 2014 und 2. Oktober 2014 und des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 (EZB/2014/40) über die Einrichtung und Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (Third Covered Bond Purchase Programme - CBPP3),
d) der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank vom 10. März / 21. April 2016 und des Beschlusses (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 (EZB/2016/16) über die Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme - CSPP),
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Durchführung der vorstehend unter Ziffer 1. a) bis d) genannten Beschlüsse zum Ankauf von Vermögenswerten,
3. das Unterlassen der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, auf die Aufhebung der vorstehend unter Ziffer 1. a) bis d) genannten Beschlüsse zum Ankauf von Vermögenswerten aktiv hinzuwirken und geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Belastungen aus der fortgesetzten Durchführung dieser Beschlüsse möglichst begrenzt bleiben
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 6. Oktober 2017
- 2 BvR 1651/15 -,
III. des Herrn Dr. G...,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dietrich Murswiek -
gegen die Untätigkeit der Bundesregierung im Hinblick auf das Asset Purchase Programme (APP) der Europäischen Zentralbank und im Hinblick auf die Befangenheitspraxis der Organe der Europäischen Zentralbank
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. September 2017
- 2 BvR 2006/15 -,
IV. 1. des Herrn Prof. Dr. St...,
2. des Herrn Prof. Dr. H...,
3. des Herrn M...,
4. des Herrn E...,
5. des Herrn Dr. G...,
6. der Frau M...,
7. des Herrn Dr. H...,
8. des Herrn Dr. St...,
9. des Herrn Prof. Dr. K...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber,
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin -
gegen 1. das von der Europäischen Zentralbank am 22. Januar 2015 angekündigte Public Sector Purchase Programme (PSPP), mit Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015, in Kraft getreten am 15. Mai 2015, über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) sowie seine am 3. Dezember 2016 konkretisierten Erweiterungen,
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank am Vollzug des Public Sector Purchase Programme der Europäischen Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die EZB-Beschlüsse vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016 und 21. April 2016,
3. die Untätigkeit der Bundesregierung im Hinblick auf das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016 und 21. April 2016
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24. Mai 2017
- 2 BvR 980/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 10. Oktober 2017 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.

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