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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.09.2017, Az.: 1 BvR 847/16
Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. Telekommunikationsgesetz (TKG)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2017
Referenz: JurionRS 2017, 25075
Aktenzeichen: 1 BvR 847/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr084716

Rechtsgrundlagen:

§ 113b Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. TKG

Art. 12 Abs. 1 GG

Fundstelle:

ZD 2018, 440

BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 847/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der xA... T... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer L...,
2. der xB... T... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer L...,
3. der xC... T... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer L...,
4. der M... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer L...,
- Bevollmächtigte: JUCONOMY Rechtsanwälte,
Graf-Recke-Straße 82, 40239 Düsseldorf -
gegen §§ 113a ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und insbesondere § 113b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz TKG
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. September 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] <405 f.>), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Paulus

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