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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2017, Az.: 2 BvR 238/17
Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich Mitverschuldens; Erschöpfen des Rechtswegs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2017
Referenz: JurionRS 2017, 23388
Aktenzeichen: 2 BvR 238/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170816.2bvr023817

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neuss - 16.12.2016 - AZ: 92 C 2050/16

AG Neuss - 07.10.2016 - AZ: 92 C 2050/16

Fundstelle:

FA 2017, 343

BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 238/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Victoria Motorina,
Riedstraße 24, 55129 Mainz -
gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 16. Dezember 2016 - 92 C 2050/16 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Oktober 2016 - 92 C 2050/16
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Begründung des Amtsgerichts zur Nichtberücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei der Kostenentscheidung ist nicht nachvollziehbar und daher willkürlich (1.). Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig (2.).

2

1. Die Begründung des Amtsgerichts, wonach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286, § 249 BGB beziehungsweise gemäß § 280 Abs. 1, § 249 BGB nicht bestehe, weil insoweit ein Mitverschulden des Beschwerdeführers nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenstehe, ist nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Mitverschuldens hätte der Beklagte im amtsgerichtlichen Verfahren darlegen und beweisen müssen. Ein entsprechender Vortrag des Beklagten fand indes nicht statt. Auch im Vortrag des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise zum Vorliegen eines Mitverschuldens. Das Amtsgericht hat aus dem Schweigen der Parteien einen Umstand geschlossen, für den der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre. Darüber hinaus ist die vom Amtsgericht angenommene familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Prozessbevollmächtigten für die Frage der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten offensichtlich irrelevant. Im Übrigen hat das Amtsgericht insoweit übersehen, dass vorgerichtlich nicht die im gerichtlichen Verfahren mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig gewesen war, sondern ein anderer Rechtsanwalt.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Gehörsrüge nicht eingehalten hat. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, sie habe das am 17. Oktober 2017 zugestellte Urteil nicht sorgfältig gelesen und den Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten sowie die Kosten des Rechtsstreits übersehen, als für die Frage des Fristbeginns unbeachtlich angesehen hat. Es entspricht einhelliger fachgerichtlicher Rechtsprechung, die auch von der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebilligt worden ist, dass ein bewusstes Sichverschließen vor Umständen, die sich dem Betroffenen aufdrängen, nach Lage des Falles einer Kenntnis gleichgesetzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 299/10 -, , Rn. 5). Davon ist auch auszugehen, wenn ein Rechtsanwalt, wie vorliegend, das Urteil zwar erhält, den Tenor aber nicht vollständig zur Kenntnis nimmt. Die Fachgerichte lassen den einfachgesetzlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise leerlaufen, wenn sie die bewusste nur teilweise Kenntnisnahme einer Entscheidung durch einen Rechtsanwalt der positiven Kenntnis einer Tatsache gleichsetzen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

König

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