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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.08.2017, Az.: 1 BvR 237/17
Versorgung mit dem Arzneimittel Alvesco aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts (LSG)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21337
Aktenzeichen: 1 BvR 237/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170811.1bvr023717

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Detmold - 02.07.2009 - AZ: S 5 KR 144/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 30.11.2009 - AZ: L 11 B 11/09 KR ER

BVerfG, 11.08.2017 - 1 BvR 237/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau A...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich Michael Roth,
Walther-Rathenau-Straße 48, 63486 Bruchköbel -
gegen 1. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2016 - L 16 KR 835/16 RG -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2016 - L 16 KR 255/14 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Februar 2014 - S 5 KR 173/13 -,
2. a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2009 - L 11 B 11/09 KR ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 2. Juli 2009 - S 5 KR 144/09 ER -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. August 2017 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die einen Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Alvesco aus der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet von Mängeln bei der Substantiierung einer möglichen Grundrechtsverletzung - unzulässig.

2

1. Das gilt zunächst für die Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse, da die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht eingehalten ist. Der das prozessual eigenständige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließende Beschluss des Landessozialgerichts ist bereits im Jahre 2009 ergangen, so dass die im Jahre 2017 erhobene Verfassungsbeschwerde weit verspätet ist; Gründe, die die Frist hätten offenhalten können, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beschlüsse nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache noch eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer entfalten könnten.

3

2. Weiter ist auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge gegen dessen Urteil in der Hauptsache offensichtlich unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 <393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.

4

3. Vor diesem Hintergrund ist schließlich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang für einen Beschwerdeführer unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] <106>).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Schluckebier

Ott

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