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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.04.2017, Az.: 1 BvR 458/17
Substantiierungsanforderungen des Beschwerdevorbringens
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21527
Aktenzeichen: 1 BvR 458/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.1bvr045817

BVerfG, 26.04.2017 - 1 BvR 458/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des R... e.V.,
vertreten durch den Geschäftsführer M...,
- Bevollmächtigte: HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB,
Chausseestraße 13, 10115 Berlin -
1.unmittelbar gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 6 A 2.15 -,
2.mittelbar gegen
§ 6 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2499)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 99, 84 [BVerfG 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94] <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie von § 6 Abs. 1 Satz 5 G 10 selbst betroffen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Paulus

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