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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 1 BvR 580/17
Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde; Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21328
Aktenzeichen: 1 BvR 580/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170406.1bvr058017

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Warburg - 22.08.2016 - AZ: 13 F 5/16

OLG Hamm - 17.01.2017 - AZ: II-2 UF 184/16

BVerfG, 06.04.2017 - 1 BvR 580/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.der Frau Z...,
2.des Herrn H...,
- Bevollmächtigte: Kanzlei Albrecht, Rechtsanwältinnen
Annette Albrecht, Valentina Springer,
Kasseler Tor 16, 34414 Warburg -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 2017 - II-2 UF 184/16 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 22. August 2016 - 13 F 5/16 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung der Rechtsanwältin Valentina Springer
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Valentina Springer wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des Jugendamts, die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eichberger

Baer

Britz

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