Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.03.2017, Az.: 1 BvR 373/17
Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21183
Aktenzeichen: 1 BvR 373/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170329.1bvr037317

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Düsseldorf - 13.10.2016 - AZ: 25 K 7250/16

OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.2016 - AZ: 14 A 2374/16

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.2017 - AZ: 14 A 56/17

BVerfG, 29.03.2017 - 1 BvR 373/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer S... und B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin S... -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 18. Januar 2017 - 14 A 56/17 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Dezember 2016 - 14 A 2374/16 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2016 - 25 K 7250/16 -,
2. mittelbar gegen
die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Langenfeld vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2017 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt in Bezug auf keines der als verletzt gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

5

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.; 10, 94 <97>). Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).

6

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die Bevollmächtigte hat in der Vergangenheit namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Das betrifft die Verfahren 1 BvR 3036/14, 1 BvR 1013/15, 1 BvR 1282/15, 1 BvR 1285/15, 1 BvR 1649/15, 1 BvR 1724/15, 1 BvR 2019/15, 1 BvR 2020/15, 1 BvR 2021/15, 1 BvR 2022/15, 1 BvR 3124/15, 1 BvR 136/16, 1 BvR 137/ 16, 1 BvR 825/16, 1 BvR 1303/16, 1 BvR 1407/16, 1 BvR 1530/16. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, die mit identischer Begründung und ohne sonstige neue Erkenntnisse oder Begründungselemente lediglich Rügen wiederholt, die schon Gegenstand früherer, nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerden waren, muss bei dieser Sachlage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Paulus

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.