Beschl. v. 09.03.2017, Az.: 1 BvR 401/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Thüringen - 02.02.2017 - AZ: 3 UF 42/16
OLG Thüringen - 06.12.2016 - AZ: 3 UF 42/16
AG Rudolstadt - 09.02.2015 - AZ: 2 F 401/13
BVerfG, 09.03.2017 - 1 BvR 401/17
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Katrin Kaufmann
in Sozietät Gilmour Rechtsanwälte,
Straße des Friedens 23-25, 98693 Ilmenau -
gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2017 - 3 UF 42/16 -,
b) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2016 - 3 UF 42/16 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Rudolstadt vom 9. September 2015 - 2 F 401/13 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke, nämlich Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie (amtsgerichtliche) Anhörungsprotokolle, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilbar bewegt sich im Übrigen die am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung der Gerichte im verfassungsrechtlich vertretbaren Rahmen fachrichterlicher Überzeugungsbildung. Die Gerichte haben ohne Verkennung von Grundrechten der Beteiligten die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner leiblichen Tochter mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung abgelehnt, dass ein solcher zu kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes führen würde, da der Beschwerdeführer nicht akzeptiere, dass er nicht der rechtliche und soziale Vater des Kindes ist, sondern sich massiv in den Familienverband des Kindes dränge und den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger
Baer
Britz
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