Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.03.2017, Az.: 2 BvR 250/16
Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.03.2017
- Aktenzeichen
- 2 BvR 250/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 20896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170303.2bvr025016
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.10.2015 - AZ: 4 Ws 288/15
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FA 2017, 169
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. P...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ?... -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 - 4 Ws 288/15 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar auch nur ansatzweise erkennen. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).
Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Auf diesen Mangel wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Allgemeines Register - vom 8. Dezember 2015 hingewiesen. Aufgrund dieses Hinweises war es ihm zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, zumal von einem Rechtsanwalt bestimmte Mindestanforderungen an die Substantiierung von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erwartet werden können, die hier deutlich unterschritten werden. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.