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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.03.2009, Az.: 2 BvR 239/09

Voraussetzungen für eine Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem. § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.03.2009
Aktenzeichen
2 BvR 239/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aue - 08.12.2008 - AZ: 1 OWi 560 Js 37913/08

Fundstellen

  • FStHe 2009, 385-386
  • KomVerw 2009, 166-167
  • NVwZ 2009, VI Heft 7 (Pressemitteilung)

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S ...
gegen das Urteil des Amtsgerichts Aue vom 8. Dezember 2008 - 1 OWi 560 Js 37913/08 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. März 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. 2.

    Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

1.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie setzt sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinander und lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz erkennen.

2

2.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG veranlasst, weil der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts weiter auf einer Entscheidung über seine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde bestanden hat. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß
Di Fabio
Landau