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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.03.2017, Az.: 2 BvR 1163/13
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte); Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2017
Referenz: JurionRS 2017, 20901
Aktenzeichen: 2 BvR 1163/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr116313

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 22.04.2013 - AZ: 6 Qs 11/13

LG Wiesbaden - 22.04.2013 - AZ: 6 Qs 12/13

LG Wiesbaden - 22.04.2013 - AZ: 6 Qs 15/13

LG Wiesbaden - 27.02.2013 - AZ: 6 Qs 11/13

LG Wiesbaden - 27.02.2013 - AZ: 6 Qs 12/13

LG Wiesbaden - 27.02.2013 - AZ: 6 Qs 15/13

Fundstellen:

BFH/NV 2017, 1150-1151

HFR 2017, 633

PStR 2017, 129

BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 1163/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Jochum,
c/o Wilms & Schaub RechtsanwaltsGmbH,
Scheffelstraße 54, 88045 Friedrichshafen
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 22. April 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2013 - 6 Qs 11/13, 6 Qs 12/13, 6 Qs 15/13 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle

Kessal-Wulf

Maidowski

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