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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.12.2016, Az.: 2 BvR 1823/16
Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Untersagung der Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung des Freihandelsabkommens mit Kanada (CETA) gegenüber dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union; Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2016
Referenz: JurionRS 2016, 32424
Aktenzeichen: 2 BvR 1823/16
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1823/16

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerden
der Frau G...,
sowie 68.015 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Andreas Fisahn,
Grüner Weg 83, 32130 Enger,
2. Prof. Dr. Martin Hochhuth,
Kaiser-Joseph-Straße 268, 79098 Freiburg -
gegen 1. die Zustimmung zum CETA-Vertrag durch die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union oder im Europäischen Rat,
2. hilfsweise die Zustimmung der Europäischen Union zum CETA-Vertrag,
3. die Zustimmung des Bundestages zum CETA-Vertrag
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1444/16 -,
II. über die Verfassungsbeschwerden
des Herrn A...,
sowie 62 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 Berlin -
gegen 1. die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des CETA sowie die ebenfalls beantragte Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU,
2. die Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1482/16 -,
III. über die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn H...,
2. des Herrn B...,
3. des Herrn Dr. K...,
sowie 125.009 weiterer Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte:
1. Prof. Dr. Bernhard Kempen,
Rheinblick 1, 53424 Oberwinter,
2. Prof. Dr. Wolfgang Weiß,
Sep-Ruf-Straße 33, 90480 Nürnberg -
gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) bzw. gegen die Nichtablehnung dieser Ratsbeschlüsse durch den deutschen Vertreter im Rat
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 1823/16 -,
sowie
IV. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, dass die
Antragsgegnerin
1. mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung der Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des
Deutschen Bundestages verletzt,
2. mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten
vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den
Deutschen Vertreter im Rat der EU das Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages verletzt
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
Dr. Dietmar Bartsch und Dr. Sahra Wagenknecht,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M.,
Pflügerstraße 79 A, 12047 Berlin -
Antragsgegnerin: Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, 10557 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Franz Mayer, LL.M.,
Lettestraße 3, 10437 Berlin -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvE 3/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 7. Dezember 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren über die Anträge vom 28. und 29. Oktober sowie vom 2. November 2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Anträge werden abgelehnt.

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