Beschl. v. 10.08.2016, Az.: 1 BvR 1434/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 24.05.2016 - AZ: 30 UF 78/16
AG Nördlingen - 10.12.2015 - AZ: 002 F 612/13
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 10.08.2016 - 1 BvR 1434/16
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau v. d. C...,
2. des Herrn P...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Walter Forkel, LL.M.,
Königsbrücker Straße 58, 01099 Dresden -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2016 - 30 UF 78/16 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 10. Dezember 2015 - 002 F 612/13 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2016
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Britz
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