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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.08.2016, Az.: 1 BvR 1434/16
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels vorgelegter für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendiger Unterlagen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23700
Aktenzeichen: 1 BvR 1434/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160810.1bvr143416

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 24.05.2016 - AZ: 30 UF 78/16

AG Nördlingen - 10.12.2015 - AZ: 002 F 612/13

Rechtsgrundlage:

§ 90 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 10.08.2016 - 1 BvR 1434/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau v. d. C...,
2. des Herrn P...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Walter Forkel, LL.M.,
Königsbrücker Straße 58, 01099 Dresden -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 2016 - 30 UF 78/16 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 10. Dezember 2015 - 002 F 612/13 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.

2

Sie genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts und der Frage der Verfassungsgemäßheit notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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