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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.10.2013, Az.: 1 BvQ 44/13
Erforderlichkeit der Darlegung von drohenden Nachteilen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51209
Aktenzeichen: 1 BvQ 44/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 29.10.2013 - 1 BvQ 44/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht für die Ortsabwesenheiten von Schülern durch eine verfassungskonforme Auslegung zu entfallen hat;

hilfsweise festzustellen und anzuordnen, dass eine Genehmigung unbedingt für alle schulfreien Tage, insbesondere in Ferienzeiten, sowohl im Allgemeinen als auch in Bezug auf die Antragstellerin zu erfolgen hat

Antragstellerin: H...,
vertreten durch den Betreuer S...,

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 [BVerfG 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04] <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a). Die Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (b).

4

a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist, die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den Leistungsentzug zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3 Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als Schülerin begegnet schon nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Zweifeln.

5

b) Die Antragstellerin hat indes keine schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und die damit eine verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die Antragstellerin unzumutbar ist.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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