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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.10.2013, Az.: 2 BvR 1541/13
Ablösung eines Strafgefangenen von der Arbeit in einer Vertrauensstellung bei Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbediensteten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 54020
Aktenzeichen: 2 BvR 1541/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Rostock - 17.06.2013 - AZ: Vollz (Ws) 3/13

OLG Rostock - 27.03.2013 - AZ: Vollz (Ws) 3/13

LG Rostock - 31.01.2013 - AZ: 13 StVK 876/12 (273)

Rechtsgrundlage:

§ 120 Abs. 1 StVollzG

BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvR 1541/13

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung eines Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG kommt die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass er sein Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren letztlich nicht erreichen kann.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn E...

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juni 2013 - Vollz (Ws) 3/13 -,

b)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. März 2013 - Vollz (Ws) 3/13 -,

c)

den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 31. Januar 2013 - 13 StVK 876/12 (273) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Unabhängig von Bedenken gegen die Gründe der angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG, weil absehbar ist, dass er auch im Fall einer stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Rechtsschutzanliegen letztlich im fachgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>).

2

1. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zum Gericht. Das Grundrecht gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75] <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74] <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

3

Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303 <304 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - , NJW 2005, S. 3629 f., [BVerfG 27.09.2005 - 2 BvR 172/04] und vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 <239>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279, vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, [...], und vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, [...]).

4

b) aa) Ob der Beschluss vom 27. März 2013, mit dem das Oberlandesgericht den ersten Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und infolgedessen die Rechtsbeschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat, diesen Maßstäben genügt, erscheint zweifelhaft.

5

Insbesondere mit der Anforderung, der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass er schon mit seinem an die Justizvollzugsanstalt gerichteten Vorführersuchen auf die Formbedürftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde und die einzuhaltende Rechtsmittelfrist hingewiesen und ob und was er gegebenenfalls nachfolgend unternommen habe, um vor dem drohenden Fristablauf doch noch eine Vorführung zu erreichen, dürften die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages angeführten Tatsachen überspannt sein. Die Formbedürftigkeit und Fristgebundenheit einer Rechtsbeschwerde ist in jeder Justizvollzugsanstalt bekannt.

6

Unabhängig von der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers aus anderen vom Gericht genannten Gründen für unzulässig erachtet werden konnte, hat das Gericht zudem jedenfalls unberücksichtigt gelassen, dass es Aufgabe der Rechtspflegerin gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag hinzuweisen. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll zwar einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2010 - 2 BvR 1095/12 -, [...]; zu § 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80] <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 <273>). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrages des Gefangenen auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist. Das gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, dass die Frist trotz rechtzeitigen Vorführungsantrages deshalb nicht eingehalten werden konnte, weil die Anstalt die Vorführung nicht rechtzeitig veranlasst oder der Rechtspfleger einen Protokollierungstermin nicht rechtzeitig eingeräumt hat. Dass sich hieraus für den vorliegenden Fall die Notwendigkeit ergeben könnte, den Beschwerdeführer zumindest darüber zu belehren, dass und wie er Wiedereinsetzung in die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag erlangen kann, hat das Oberlandesgericht nicht erwogen.

7

bb) Fraglich ist auch, ob das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17. Juni 2013 mit der Auslegung des Antrags des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge dem verfassungsrechtlichen Gebot zweckentsprechender Auslegung von Anträgen (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>; BVerfGK 7, 403 <408>; 18, 152 <157>) entsprochen hat, dem bei der Auslegung von Anträgen nicht anwaltlich vertretener Gefangener angesichts deren besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit den Kompliziertheiten der Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 509 <516>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120) besondere Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar von einer "Nachholung des rechtlichen Gehörs der Rechtsbeschwerde" als Ziel seines Wiedereinsetzungsantrages gesprochen. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach den vom Oberlandesgericht angeführten Vorschriften der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 33a StPO war allerdings, da dieser Rechtsbehelf nicht fristgebunden ist, ein Wiedereinsetzungsantrag offenkundig überflüssig. Dem Beschwerdeführer ging es ersichtlich darum, mittels des Wiedereinsetzungsantrages seine Rechtsbeschwerde doch noch einer - in der ersten Verfahrensrunde wegen nicht gewährter Wiedereinsetzung an der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gescheiterten - Prüfung in der Sache zuzuführen.

8

Im Zusammenhang mit der weiteren Annahme, einen Wiedereinsetzungsantrag könne der Beschwerdeführer nicht mehr stellen, weil er Gründe für die behauptete Unmöglichkeit näherer Glaubhaftmachung seines fehlenden Verschuldens bereits mit seinem (ersten) Wiedereinsetzungsgesuch hätte vortragen müssen, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine etwa versäumte Frist für den ersten Wiedereinsetzungsantrag beziehungsweise für dessen ausreichende Begründung nach den obigen Maßstäben (s. unter 1.a)) überhaupt zu laufen begonnen hatte.

9

2. Ob die Beschlüsse des Oberlandesgerichts danach das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, kann dahinstehen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht angezeigt, weil absehbar ist, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel im fachgerichtlichen Verfahren letztlich nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Es liegt auf der Hand, dass der von ihm unter Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbediensteten unternommene Fluchtversuch seine Ablösung von der Arbeit in einer Vertrauensstellung wie der von ihm innegehabten nicht nur rechtfertigte, sondern aus Sicherheitsgründen notwendig machte.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Lübbe-Wolff

Landau

Kessal-Wulf

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