Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 BvR 2670/11
BVerfG, 22.11.2012 - 2 BvR 2670/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- 1
des Herrn B ...,
- 2
des Herrn C ...,
- 3
der Frau D ...,
- 4
des Herrn Dr. E ...,
- 5
des Herrn Dr. F ...,
- 6
des Herrn Z ...,
sowie weiterer 3057 Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Matthias Rossi,
Richard-Wagner-Straße 16, 86199 Augsburg -
gegen
die gesetzliche Bestimmung des § 6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung
h i e r :
Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 22. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
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