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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 1 BvR 2761/11
Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 44150
Aktenzeichen: 1 BvR 2761/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 04.10.2011 - AZ: 8 W 321/11

BVerfG, 12.01.2012 - 1 BvR 2761/11

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzungder von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

2

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitigeUnwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungenvorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehran ihr festhalten wollen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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