Beschl. v. 23.10.2011, Az.: 2 BvR 1547/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Köln - 07.10.2010 - AZ: 15 K 2176/10
BVerfG, 23.10.2011 - 2 BvR 1547/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. K...,
1.
unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 2011 - VIII B 180/10 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Oktober 2010 - 15 K 2176/10 -,
c)
die Einspruchentscheidung des Finanzamts Köln-Süd vom 11. Juni 2010 - 219/5184/1459 Rb-Nr. 8+10 RBST 11-,
d)
den Bescheid des Finanzamts Köln-Süd vom 5. Mai 2010 - 219/5184/1459 -,
e)
den Bescheid des Finanzamts Köln-Süd vom 11. März 2010 - 219/5184/1459 -
2.
mittelbar gegen
§ 152 Abs. 2 AO, als die Höhe des Verspätungszuschlags unabhängig ist von der Höhe der Einkünfte, die die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auslösen
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.