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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.2011, Az.: 2 BvR 556/11
Anhalten und Inverwahrungnehmen eines einem Inhaftierten anonym zugesandten Geldbetrages
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29094
Aktenzeichen: 2 BvR 556/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 08.03.2010 - AZ: 151 StVK 142/09

OLG Karlsruhe - 31.01.2011 - AZ: 1 Ws 85/10

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 556/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T...

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 - 1 Ws 85/10 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 2010 - 151 StVK 142/09 -,

c)

die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal vom 3. Dezember 2009 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten: fünfzig Euro) auferlegt.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrungnehmen eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen entgegengesetzt.

2

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

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