Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.06.2011, Az.: 2 BvR 2076/08
Vereinbarkeit der nicht erfolgenden Weiterleitung von Schriftstücken der Gegenseite im Strafverfahren als Gehörsverletzung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21139
Aktenzeichen: 2 BvR 2076/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 24.01.2008 - AZ: 33 Vollz 850/07

OLG Hamm - 29.04.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 169/08

OLG Hamm - 05.08.2008 - AZ: 1 Vollz (Ws) 169/08

Rechtsgrundlagen:

Art. 6 Abs. 1 EMRK

Art. 103 Abs. 1 GG

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.
...

  1. a)

    Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2008 - 1 Vollz (Ws) 169/08 -,

  2. b)

    Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 - 1 Vollz (Ws) 169/08 -,

  3. c)

    Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 24. Januar 2008 - 33 Vollz 850/07

BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 2076/08

Redaktioneller Leitsatz:

Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, müssen Verfahrensbeteiligte grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 6. Juni 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1.

Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]<25 f.>).

2

2.

Nachdem die Stellungnahme des Justizministeriums, die das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gegeben hat, ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und er sich hierzu geäußert hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnisgabe eine ihm günstigere Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren hätte erreichen können.

3

3.

Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums im Rechtsbeschwerderechtszug nicht zugänglich gemacht hat, hat es allerdings sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 [BVerfG 11.05.1965 - 2 BvR 242/63]<36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 -1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, [...]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, [...]). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]<241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]<409>; stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn. 24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, [...]; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, [...]; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, [...]). Die betreffenden Beschlüsse sind jedoch erst nach den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts ergangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sehenden Auges nicht beachtet worden wären.

4

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.