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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.03.2011, Az.: 2 BvR 43/10
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Falle einer Entscheidungsfällung ohne Möglichkeit einer Stellungnahme zu der Stellungsnahme der Gegenseite verletzt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14670
Aktenzeichen: 2 BvR 43/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Nürnberg - 26.11.2009 - AZ: 2 Ws 562/09

OLG Nürnberg - 26.11.2009 - AZ: 2 BvR 43/10

OLG Nürnberg - 03.12.2009 - AZ: 2 Ws 578/09

OLG Nürnberg - 03.12.2009 - AZ: 2 BvR 86/10

OLG Nürnberg - 07.12.2009 - AZ: 1 Ws 659/09

OLG Nürnberg - 07.12.2009 - AZ: 2 BvR 140/10

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 02.03.2011 - AZ: 2 BvR 86/10
BVerfG - 02.03.2011 - AZ: 2 BvR 140/10

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden
des Herrn K...

  1. 1.

    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 2009 - 2 Ws 562/09 - - 2 BvR 43/10 -,

  2. 2.

    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2009 - 2 Ws 578/09 - - 2 BvR 86/10 -,

  3. 3.

    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2009 - 1 Ws 659/09 - - 2 BvR 140/10 -

BVerfG, 02.03.2011 - 2 BvR 43/10

In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den RichterMellinghoff,
die RichterinLübbe-Wolff und
den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 2. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft, zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]<198>).

2

Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 [BVerfG 11.05.1965 - 2 BvR 242/63]<36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, [...]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 -2 BvR 1183/09 -, [...]). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 [BVerfG 23.01.1958 - 1 BvR 271/57]<241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen,

3

sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]<409>; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber

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