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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 1 BvR 1179/08
Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25407
Aktenzeichen: 1 BvR 1179/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Tübingen - 17.12.2004 - AZ: 3 O 59/04

OLG Stuttgart - 21.12.2005 - AZ: 9 U 26/05

BGH - 22.01.2008 - AZ: XI ZR 16/06

BGH - 26.03.2008 - AZ: XI ZR 16/06

Fundstelle:

RVGreport 2011, 236

Verfahrensgegenstand:

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2008 - XI ZR 16/06 -,

  2. b)

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - XI ZR 16/06 -,

  3. c)

    das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 - 9 U 26/05 -,

  4. d)

    das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Dezember 2004 - 3 O 59/04 -

hier:
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1179/08

...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde, Schluckebier
am 28. September 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens betrug 38.569,29 €. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

2

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, den Gegenstandswert entsprechend dem Streitwert des Ausgangsverfahrens festzusetzen.

II.

3

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.

4

1.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, [...] <Rn. 7>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2009 - 1 BvR 2523/08 -, [...] <Rn. 4>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, [...] <Rn. 2>).

5

2.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Kirchhof
Bryde
Schluckebier

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