Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 1 BvR 256/08
Verfahrensgegenstand:
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Verfassungsbeschwerden
...
- I.
gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 256/08 -,
- II.
... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch, Rheinallee 120, 40545 Düsseldorf - gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) - 1 BvR 263/08 -
BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08
In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 24. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Kirchhof
Hohmann-Dennhardt
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Masing
Paulus
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.