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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.09.2009, Az.: 2 BvQ 58/09
Aufstellung "unzulässiger Hürden"bei der Zulassung neuer Parteien durch Bundeswahlleiter
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23061
Aktenzeichen: 2 BvQ 58/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Antrag ...
Antragstellerin: Partei ... A
Abgelehnte Wahlteilnahme durch den Bundeswahlleiter

BVerfG, 10.09.2009 - 2 BvQ 58/09

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh und
den Richter Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 10. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>[BVerfG 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00]; 111, 147 <152 f. [BVerfG 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04]>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, [...]).

3

2.

Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

4

a)

Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass der Bundeswahlleiter bei der Zulassung neuer Parteien zur Bundestagwahl "unzulässige Hürden" aufstelle, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Es ergibt sich nicht, gegen welche Maßnahme oder Entscheidung des Bundeswahlleiters welchen genauen Inhalts sich die Antragstellerin wendet und welche "Hürden" dieser im Einzelnen aufgestellt haben soll.

5

b)

Soweit die Antragstellerin sich gegen die "Forderung nach einer Mindestanzahl von Unterstützern" wendet, ergeben sich diese Voraussetzungen unmittelbar aus § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die im Bundeswahlgesetz normierten Vorschriften wäre indes von vornherein unzulässig. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Bundeswahlgesetz erfuhr seine letzte Änderung durch das Gesetz zur Änderung

6

des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394). Diese Änderung trat am 21. März 2008 und damit vor mehr als einem Jahr in Kraft.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Osterloh
Gerhardt

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