Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.11.2006, Az.: 1 BvQ 33/06
Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.11.2006
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 33/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2006 - 6 L 433/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2006 - StB 5 - bezüglich Punkt II 2 a wieder herzustellen.
In dem Verfahren über den Antrag
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 17. November 2006
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung einer versammlungsrechtlichen Auflage. Auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06 - wird zur Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind nicht gegeben. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -). Der Beschwerdeführer hat nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass ihm für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, aus den vorgesehenen Beschränkungen der Versammlung ein schwerer Nachteil droht. Die Versammlung wurde nicht verboten, wohl aber räumlich beschränkt. Allein daraus lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel kein schwerer Nachteil ableiten, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Dass bei der hier betroffenen Versammlung Besonderheiten gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung erfordern, hat der Antragsteller nicht näher dargelegt. Die Antragsschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu den Absichten der Gegendemonstranten sowie zu dem Verhalten der Polizei bei anderen Veranstaltungen, an denen der Antragsteller teilgenommen hat. Derartige allgemeine Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, der sich aus einer versammlungsrechtlichen Auflage ergeben soll.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem