Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.01.2008, Az.: 2 BvR 2307/07

Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG bei fehlender richterlicher Anordnung einer Blutentnahme; Willkür einer Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis bei Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters an einem Werktag bei möglicher Annahme von Gefahr im Verzuge

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.01.2008
Aktenzeichen
2 BvR 2307/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 13.06.2007 - AZ: 13 Gs 641/07
AG Hildesheim - 31.08.2007 - AZ: 17 Cs 34 Js 17730/07
LG Hildesheim - 17.09.2007 - AZ: 26 Qs 150/07

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2007 - 26 Qs 150/07 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 31. August 2007 - 17 Cs 34 Js 17730/07 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 13. Juni 2007 - 13 Gs 641/07 (34 Js 17730/07)

Redaktioneller Leitsatz

Wegen einer Missachtung des in § 81a Abs. 1, 2 StPO einfachrechtlich geregelten Richtervorbehalts hinsichtlich einer Blutentnahme kommt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG nur dann in Betracht, wenn die Maßnahme ohne die richterliche Anordnung im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen und somit willkürlich ist. Daran fehlt es indes in einem Fall, in dem nicht auszuschließen ist, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß, die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 21. Januar 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Die Gestaltung des Verfahrens und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Lediglich auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts hin kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dies ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.> [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt auch die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343> [BVerfG 07.12.1982 - 2 BvR 900/82]).

3

2.

Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Dass die Gerichte bei der Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme die Grundrechte des Beschwerdeführers verkannten oder willkürlich gehandelt haben, ist nicht erkennbar.

4

a)

Im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 2 GG ist der Richtervorbehalt, der bei der hier in Rede stehenden Blutentnahme zu beachten ist, lediglich einfachrechtlich in § 81a Abs. 1, 2 StPO geregelt. Eine Missachtung dieses Vorbehalts stellt damit zunächst einen Verstoß gegen einfaches Recht dar. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG steht hingegen allein wegen der fehlenden richterlichen Anordnung noch nicht zu befürchten.

5

b)

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51> [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 83, 82 <84> [BVerfG 13.11.1990 - 1 BvR 275/90]; 86, 59 <63> [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]; stRspr).

6

Im vorliegenden Fall kann noch nicht festgestellt werden, dass die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis willkürlich gewesen ist. Zwar hätte - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt - an einem Werktag zwischen 14.40 und 15.40 Uhr ein Ermittlungsrichter, der die Blutabnahme anordnet, erreicht werden können. Es ist jedoch trotz der fehlenden Protokollierung nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern. Als tatsächlich und eindeutig unangemessen kann diese Annahme noch nicht bewertet werden.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß
Osterloh
Mellinghoff