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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.10.2001, Az.: 2 BvR 1271/01

Verfassungsmäßigkeit der formellen Anforderung der Unterzeichnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen der Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch das Bundesverfassungsgericht; Voraussetzungen der Rechtswegerschöpfung i.R. der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine auf prozessualer Nachlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers beruhenden fachgerichtlichen Entscheidung; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.10.2001
Aktenzeichen
2 BvR 1271/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 11.06.2001 - AZ: 2 Ws 186/01

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juni 2001 - 2 Ws 186/01 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Redaktioneller Leitsatz

Die Gewährleistung des Rechtsweges in Art. 19 Abs. 4 GG schließt es nicht aus, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen - wie der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Rechtsanwalt - abhängig gemacht wird. So verhält es sich auch im Hinblick auf einen gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 StPO von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch, Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. Oktober 2001
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2. 2.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3. 3.

    Gegen den Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) verhängt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formellen Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO.

2

1.

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Firma C.L. Rautenberg Druck in Glückstadt, u.a. wegen des Vorwurfs der Beleidigung; die staatsanwaltschaftlichen Behörden gaben ihr keine Folge. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wurde, da er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war.

3

2.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

4

Es fehlt bereits an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden hinreichend substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 <45> [BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87]; 93, 266 <288>). Auch ist nicht dargelegt, inwieweit die angegriffene und vorgelegte Entscheidung in der tatsächlichen oder rechtlichen Wertung dem materiellen Gehalt von Rechten des Beschwerdeführers aus § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht gerecht geworden sein soll. Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen prozessualer Nachlässigkeit als unzulässig verworfen wurde (vgl. BVerfGE 16, 124 <127> [BVerfG 15.05.1963 - 2 BvR 106/63]). Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus auch offensichtlich unbegründet, da die Gewährleistung des Rechtsweges in Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausschließt, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der Erfüllung bestimmter formaler Anforderungen - wie der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Rechtsanwalt - abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 77, 275 <284> [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85], stRspr).

5

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

3.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> [BVerfG 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95] m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in [...]). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fordert er zudem einen Bearbeitungsvorrang, der einer bedeutungslosen Sache nicht zusteht. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - undvom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach
Jentsch
Di Fabio