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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.08.1998, Az.: 2 BvQ 28/98

Einsweilige Anordnung gegen Versagung der Anerkennung mehrerer Vereinigungen als Parteien durch Bundeswahlausschuss

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.08.1998
Aktenzeichen
2 BvQ 28/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BayVBl 1999, 46

Gründe

1

I.

Der Antragsteller beantragte, mehrere Vereinigungen als Parteien für die Bundestagswahl 1998 anzuerkennen. Der Bundeswahlausschuß lehnte die Anerkennung ab. Der Antragsteller hat mehrere gegen den Bundeswahlausschuß, den Wahlprüfungsausschuß und die Bundesregierung gerichtete Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit jeweils unterschiedlichem Antragsinhalt gestellt. Er verfolgt das Ziel, daß die Vereinigungen als Parteien für die Wahl anerkannt und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Listenvereinigung festgestellt werden.

2

II.

Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.

3

a)

Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 (238) [BVerfG 02.07.1963 - 1 BvQ 1/62];  42, 103 (119) [BVerfG 06.04.1976 - 2 BvR 61/76]) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 (186) [BVerfG 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94]; stRspr).

4

b)

So liegt der Fall hier.

5

In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329 [BVerfG 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60];  14, 154 (155) [BVerfG 19.06.1962 - 1 BvR 371/61];  16, 128 (130) [BVerfG 15.05.1963 - 2 BvR 106/63];  29, 18 (19) [BVerfG 09.06.1970 - 2 BvL 16/68];  74, 96 (101) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82];  83, 156 (157 f. [BVerfG 29.11.1990 - 2 BvE 13/90]); stRspr). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor. Die Anerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuß gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG gehört im Sinne des § 49 BWahlG zu den sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehenden Einzelentscheidungen (BVerfGE 74, 96 (101) [BVerfG 15.12.1986 - 2 BvE 1/86];  83, 156 (157 f. [BVerfG 29.11.1990 - 2 BvE 13/90])). Dasselbe gälte für die vom Antragsteller - ohne erkennbare gesetzliche Grundlage - angestrebte Anerkennung einer Listenvereinigung.

6

III.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst postulationsfähig ist.