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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.11.1994, Az.: 2 BvR 1952/93

Verfassungsbeschwerde ; Partei; Wahlwerbesendung; Ausstrahlung; DVU; NDR; Vorläufiger Rechtsschutz; Rechtswegerschöpfung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.11.1994
Aktenzeichen
2 BvR 1952/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1995, 147-148 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1995, 577 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, zu welchen Zeiten und innerhalb welcher Programmteile eine Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien zu erfolgen hat.

2

I.

1. Für die Bürgerschaftswahl in Hamburg am 19. September 1993 stellte der Beschwerdeführer (NDR) allen zugelassenen Parteien Werbezeiten im Fernsehen zur Verfügung. Eine Ausstrahlung im Landesmagazin Hamburg zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr - wie in früherer Zeit - hätte rund ein Drittel der täglichen Sendezeit in Anspruch genommen. Aus diesem Grunde verschob der NDR die Wahlwerbespots der Parteien auf die Zeit zwischen 18.35 Uhr und 18.45 Uhr.

3

2. Mit dem angegriffenen Beschluß vom 7. September 1993 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Eilverfahren den Beschwerdeführer, die Werbespots der Deutschen Volksunion (DVU) in der Zeit zwischen 19.30 Uhr bis 19.59 Uhr im "Hamburger Journal" zu senden. Hiergegen hat der NDR Verfassungsbeschwerde erhoben und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht sich in seiner Rundfunkfreiheit beeinträchtigt. Die Kammer hat mit Beschluß vom 9. September 1993 die Wirkung der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.

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3. Am 14. September 1993 hat der Beschwerdeführer sodann beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, der DVU gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 926 ZPO die Erhebung der Klage zur Hauptsache binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist aufzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg blieb erfolglos (Beschluß vom 17. Januar 1994). Das Oberverwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse der DVU für eine Fortsetzungsfestellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint, weil es in Zukunft nicht der Entscheidung der Fachgerichte in einem Hauptsacheverfahren bedürfe, um der DVU vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

5

II.

Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer noch das Verfahren in der Hauptsache betreiben kann und insofern der Rechtsweg bislang nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist hier nicht veranlaßt.

6

1. Entscheidungen in Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes können allerdings selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Insofern ist der Rechtsweg im Streitfall erschöpft (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert jedoch, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 80, 40 (45) [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82];  86, 15 (22 f. [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91])).

7

2. Nach diesen Grundsätzen konnte der Beschwerdeführer bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil die vorgesehenen Sendetermine für die Ausstrahlung von Wahlwerbespots der DVU unmittelbar bevorstanden. Inzwischen hat sich die Lage jedoch geändert. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt nach Abschluß des Wahlkampfs und Durchführung der Hamburger Bürgerschaftswahl am 19. September 1993 nur noch das Ziel, das Recht des Beschwerdeführers zu einer Verlagerung der Wahlwerbesendungen politischer Parteien auf die Zeit zwischen 18.35 Uhr und 18.45 Uhr festzustellen. Dasselbe Ziel kann der Beschwerdeführer zumutbar jedoch auch im Wege einer Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Zwar wären Gegenstand und Prüfungsumfang einer solchen Klage nicht identisch mit denen der Verfassungsbeschwerde. Dennoch verlangt hier der Grundsatz der Subsidiarität die vorherige Anrufung der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache, weil sie die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entbehrlich machen kann, zumindest aber die einfachrechtlichen Fragen der Auslegung des NDR-Staatsvertrags umfassend geklärt würden.

8

Dem kann nicht entgegengehalten werden, für eine solche Klage fehle das nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist auch bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen - wie hier - in der Regel anzuerkennen, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Form neu entstehen können und die Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen deshalb einem künftigen Streit der Parteien vorbeugt (vgl. dazu BVerwGE 80, 355 (365 f.) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86];  80, 373 (376) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86];  82, 7 (9) [BVerwG 13.04.1989 - 3 C 11/86]). So liegt es hier. Ob es eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf, um der DVU künftig vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren - worauf das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Beschluß vom 17. Januar 1994 abstellt -, ist dagegen weder für eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage der DVU gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch für die hier in Rede stehende Feststellungsklage des Beschwerdeführers nach § 43 Abs. 1 VwGO entscheidend.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Graßhof

11

Kirchhof

12

Sommer