Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1989, Az.: BVerwG 3 C 11/86

Arzneimittel; Bezeichnung; Zulassung; Parallelimport; Abweichung; Neues Zulassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 11/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 25.07.1984 - 25 B 83 A.510
VG München 08.12.1982 - M 4163 IX 80

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 7 - 17
  • EuZW 1990, 289
  • NVwZ 1990, 866 (amtl. Leitsatz)
  • PharmaR 1989, 229-234

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bezeichnung eines Arzneimittels, unter der es zugelassen ist, muß mit derjenigen, unter der es in den Verkehr gebracht wird, buchstaben-, interpunktionszeichen- und wortfolgetreu übereinstimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Parallelimport von Arzneimitteln aus anderen EG-Staaten.

2. Das Erfordernis, auch bei nur geringfügiger Bezeichnungsabweichung eines parallelimportierten Arzneimittels ein neues Zulassungsverfahren nach §§ 21 ff. AMG durchführen zu müssen, steht mit EG-Recht in Einklang.