Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.10.1994, Az.: 1 BvR 337/92
Parlament überträgt Normsetzungsbefugnisse; Bundesregierung als Kollegium; Zurechnung; Gelegenheit zur Mitwirkung; Teilnahme am Beschlußverfahren; Mehrheit stimmt der Vorlage zu; Ausfertigung der Verordnung; Fiktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.10.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 337/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 14.01.1988 - AZ: III/1 E 652/86
- VGH Hessen - 19.03.1990 - AZ: 8 UE 811/88
- BVerwG - 17.10.1991 - AZ: BVerwG 3 C 45.90
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 91, 148 - 176
- DVBl 1995, 96-100 (Volltext mit red. LS)
- JuS 1995, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 22 (Pressemitteilung)
- NJW 1995, 1537-1541 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 781 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Überträgt das Parlament Normsetzungsbefugnisse gem. Art. 80 I 1 GG auf die Bundesregierung als Kollegium, so muß sichergestellt sein, daß die Verordnungen in einer Weise beschlossen werden, die es erlaubt, sie der Bundesregierung zuzurechnen.
2. Ein Beschluß ist der Bundesregierung zuzurechnen, wenn alle Mitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entscheidung erhalten haben, eine hinreichende Zahl von ihnen am Beschlußverfahren teilgenommen und eine Mehrheit von diesen der Vorlage zugestimmt hat.
3. Die Erfüllung der Vorauss. dafür, daß der Verordnungsbeschluß der Bundesregierung zuzurechnen ist, ist vor Ausfertigung der Verordnung gem. Art. 82 I GG festzustellen. Für die Beschlußfassung im Umlaufverfahren gem. § 20 II GeschOBReg folgt daraus, daß die Zustimmung nicht unterstellt o. fingiert w. darf.