Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.07.1990, Az.: 1 BvR 1244/87
Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit ; Rechtsschutzinteresse; Wegfall; Erledigung; Persönlichkeitsrecht; Informationelle Selbstbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.07.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1244/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- CR 1990, 798-800 (Volltext mit red. LS)
- DVBl 1990, 1041-1043 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1990, 1162-1163 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig geworden ist (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens einschließlich der durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen zu erstatten.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nachträglich entfallen ist. Nach Erlaß der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1987 hat das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Planfeststellungsbehörde den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß der Anhang A nicht mehr Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. September 1987 sei und daß für eine Veröffentlichung dieses Anhanges im Wege der öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Veranlassung mehr bestehe. Dementsprechend ist der Planfeststellungsbeschluß ohne den ursprünglich vorgesehenen Anhang A öffentlich bekannt gemacht worden. Mit diesem endgültigen Verzicht auf die Vornahme des mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Hoheitsaktes ist die Beschwer der Beschwerdeführer, die zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch bestand, nachträglich entfallen. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, daß der öffentlich ausgelegte Planfeststellungsbeschluß verschlüsselte Daten über die Beschwerdeführer enthielt, die jedenfalls anhand des in kleinräumig strukturierten ländlichen Verhältnissen häufig vorhandenen Zusatzwissens möglicherweise auch ohne die umstrittene Namensliste deanonymisiert und individualisiert werden konnten. Denn die Beschwerdeführer haben die Veröffentlichung der anonymisierten Daten ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ein zunächst gegebenes Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Begehrens ausnahmsweise fortbestehen kann (vgl. hierzu BVerfGE 33, 247 (257 f.); 69, 161 (168) [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvL 17/83]; jeweils m.w.N.), liegen nicht vor. Insoweit kommt hier allein in Betracht, daß ohne eine Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt werden könnten. Indes hat das Bundesverfassungsgericht die im vorliegenden Fall berührten verfassungsrechtlichen Fragen bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1983 (1 BvR 209/83 u.a.; BVerfGE 65, 1) geprüft und entschieden. Der Senat hat in diesem Urteil festgestellt, daß das nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis des Einzelnen umfasse, grundsätzlich nicht nur über die Preisgabe, sondern auch über die weitere Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (a.a.O., S. 43). Er hat dort ferner ausgeführt, daß jeder Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage bedürfe, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der diesem Recht gezogenen Grenzen klar und für den Bürger erkennbar ergäben (a.a.O., S. 44). In diesem Zusammenhang hat das Gericht schließlich hervorgehoben, daß die gesetzliche Regelung der Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen müsse, demzufolge das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jeweils nur soweit beschränkt werden dürfe, als dies zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sei. Die grundlegenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Beurteilungskriterien, von denen sich eine Sachentscheidung über die hier erhobene Verfassungsbeschwerde leiten lassen müßte, sind damit als abschließend geklärt anzusehen. Der vorliegende Fall gibt insoweit keine Veranlassung zu abweichenden oder weitergehenden Überlegungen.
2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Land Baden-Württemberg die Erstattung aller den Beschwerdeführern entstandenen Kosten aufzugeben (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG). Dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in vollem Umfang stattgegeben worden. Die Verfassungsbeschwerde hatte zum Zeitpunkt des nicht den Beschwerdeführern zuzurechnenden Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ebenso wie in den sonstigen Fällen einer Beschränkung grundrechtlich gewährleisteter Freiheiten durch Vorschriften des einfachen Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 52, 380 (389 f.) [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78]; 53, 30 (65 f. [BVerfG 04.12.1979 - 2 BvR 376/77]) und die abweichende Meinung, a.a.O., S. 69 (71 ff.); 73, 280 (296)) mußten auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. § 39, § 69 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BaWü) - ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit unterstellt - jedenfalls unter Berücksichtigung des hier berührten Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt werden. Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang personenbezogene und nichtanonymisierte Daten der Beschwerdeführer in den Planfeststellungsbeschluß vom 15. September 1987 aufzunehmen und mit diesem öffentlich zu verbreiten waren, mußte deshalb dem Gehalt, der Bedeutung und der Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. Dieser verfassungsrechtlich aufgegebenen Pflicht ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem angefochtenen Beschluß vom 8. Oktober 1987 nicht hinreichend nachgekommen.
Die insoweit maßgeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs erschöpfen sich in der Feststellung, es sei aus Rechtsschutzgründen eine umfassende Begründung der Abwägungsentscheidung zu fordern, die insbesondere auch den einzelnen Einwendern die Kontrolle der Gewichtung ihrer Belange im Vergleich zu anderen Einwendern gestatten müsse. Dabei bleibt der von Verfassungs wegen erhebliche Unterschied zwischen der Preisgabe personenbezogener Daten gegenüber einer Behörde einerseits und deren Veröffentlichung andererseits ebenso von vornherein unberücksichtigt wie die besondere Zweckbindung, der die von den Beschwerdeführern offenbarten Daten hier unterlagen. Diese Daten sind von den Beschwerdeführern preisgegeben worden, um der Planfeststellungsbehörde eine sachgerechte Beurteilung der geltend gemachten Einwendungen zu ermöglichen. Diese Zweckbindung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung der nichtanonymisierten Daten unterlaufen und im Ergebnis aufgelöst. Bei einer solchen Bekanntmachung, die die intensivste Form einer Übermittlung personenbezogener Daten darstellt, handelt es sich datenschutzrechtlich um eine Datenübermittlung "auf Vorrat" (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1 (46)). Es ist weder vorhersehbar noch bestimmbar, wer von diesen Daten Kenntnis erlangen wird und wie diese Daten verwendet werden können.
Demgegenüber kann der erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnommen werden, aus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Begründung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig voraussetzt, daß die sachbezogenen Erwägungen zur Beurteilung und Gewichtung der geltend gemachten Einwendungen personenbezogen in die Begründung aufgenommen und mit dieser veröffentlicht werden. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses der Betroffenen allein erforderlich und ausreichend, daß jedem Einwender die ihm zugeordnete Betriebsnummer bekannt gegeben wird, mit der seine in dem Planfeststellungsbeschluß aufgenommenen Daten verschlüsselt worden sind. Die Zuordnung der individuellen Einwendungen zum jeweiligen Einwender muß lediglich bestimmbar sein. Dies ist durch die Vergabe von Betriebsnummern gewährleistet. Daß eine jedem Einwender gegenüber gesondert erfolgende Bekanntgabe seiner Betriebsnummer auf erhebliche oder gar unüberwindliche praktische Schwierigkeiten stoßen könnte, ist nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des gerade in Massenverfahren besonders gewichtigen Gesichtspunktes der Verwaltungspraktikabilität fehlt es daher insgesamt an hinreichenden Gründen dafür, daß jede individuelle Einwendung in einer Weise beschieden werden müßte, die mit der Preisgabe personenbezogener und nichtanonymisierter Daten an eine unüberschaubare Vielzahl unbekannter Dritter verbunden wäre.
Der von der Planfeststellungsbehörde ursprünglich beabsichtigte Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung wäre mithin als unverhältnismäßig anzusehen gewesen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht gezogen. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte jedenfalls aus diesem Grund bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Herzog
Grimm
Söllner