Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2026, Az.: B 4 AS 90/26 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.05.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 90/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110526BB4AS9026BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - AZ: S 213 AS 5255/25
- LSG Berlin-Brandenburg - 16.04.2026 - AZ: L 10 AS 1134/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2026 - L 10 AS 1134/25 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.4.2026 - L 10 AS 1134/25 - Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat - ohne dass es auf die von ihm gerügte vermeintliche Verletzung des § 72 SGG durch das LSG ankommt - bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO), weil der Kläger den Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt hat, bevor das von ihm angegriffene Urteil verkündet und ihm zugestellt worden ist. Der Antrag ist am 16.4.2026 um 12:40 Uhr in elektronischer Form aus dem Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos beim BSG und damit vor Beginn der mündlichen Verhandlung beim LSG um 14:55 Uhr eingegangen. Bislang ist dem Kläger das Urteil nicht zugestellt worden.
Ein vor Erlass einer Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf ist grundsätzlich unzulässig. Zum einen fehlt es zu diesem Zeitpunkt an einer Beschwer. Zum anderen würde es sich um die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs handeln, die ausnahmslos unzulässig ist. Ein vor Erlass der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird auch nicht von selbst zulässig, wenn eine angreifbare Entscheidung später ergeht, sondern muss neu eingelegt werden (zu allem BVerwG vom 31.8.1966 - V C 42.65 - BVerwGE 25, 20 - juris RdNr 14; BVerwG vom 8.12.1977 - VII B 76.77 - juris RdNr 2; vgl auch BFH vom 8.4.1983 - VI R 209/79 - BFHE 138, 154 - juris RdNr 6 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, Vor 143 RdNr 3c mwN). Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auch für PKH-Anträge gelten, die im Hinblick auf eine (erst) "beabsichtigte Rechtsverfolgung" (vgl § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) kein anhängiges Verfahren voraussetzen und "isoliert" gestellt werden können (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 5a mwN). Jedenfalls solange die angegriffene Entscheidung nicht zugestellt ist und die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden kann, fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Die Möglichkeit, PKH zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beantragen, bleibt hiervon unberührt.
2. Der gegenüber dem BSG gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint (§ 202 Satz 1 SGG, § 78b Abs 1 ZPO).