Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: B 5 R 155/25 B
Verwerfung der Beschewrde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente; Fehlende Rüge der Verfahrensmängel in der gebotenen Form
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.04.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 155/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290426BB5R15525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 13.02.2025 - AZ: S 6 R 1519/23
- LSG Baden-Württemberg - 25.11.2025 - AZ: L 13 R 858/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom Oktober 2010 ab (Bescheid vom 20.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2011). Ein im März 2020 gestellter Überprüfungsantrag blieb unter maßgeblicher Bezugnahme auf Gutachten des Chirurgen L vom 26.10.2012 und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie N vom 15.6.2018 aus früheren Klageverfahren des Klägers ohne Erfolg (Bescheid vom 28.4.2022; Widerspruchsbescheid vom 16.5.2023). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.2.2025). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheids vom 20.12.2010 weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Das Leistungsvermögen des Klägers sei auch unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung, welche die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (zB bei einer Einarmigkeit) erforderlich mache, nicht in rentenrelevantem Umfang beeinträchtigt. Der Kläger könne die rechte Hand zumindest noch als Beihand verwenden und sei damit deutlich bessergestellt als ein funktioneller Einhänder. Einer weiteren Befragung des Sachverständigen N bedürfe es nicht, weil in dessen Gutachten die Funktionseinschränkung der rechten Hand umfassend dokumentiert sei. Ferner sei die beantragte Beweiserhebung auch im Hinblick auf die Fähigkeit des Klägers, die im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten zu verrichten, überflüssig. Die von ihm begehrte Prüfung im Einzelfall, ob er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne und ob er die konkret benannten Tätigkeiten leisten könne, scheitere bereits daran, dass keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bei ihm vorliege (Beschluss vom 25.11.2025).
Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die gerügten Verfahrensmängel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum der Beschluss des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen. Es verkenne, dass der mit Schriftsatz vom 30.10.2025 gestellte Beweisantrag auf Befragung des Sachverständigen N oder Durchführung einer erneuten medizinischen Begutachtung, ob er bestimmte im Einzelnen aufgeführte Tätigkeiten noch ausüben könne, ausdrücklich und unbedingt, also nicht nur hilfsweise gestellt worden sei.
Der Kläger legt aber nicht hinreichend dar, dass das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich das Berufungsgericht ausgehend von seiner allein maßgeblichen Rechtsauffassung zu der beantragten Befragung des Sachverständigen N oder einer erneuten medizinischen Begutachtung zur Befähigung des Klägers, bestimmte im Antrag näher umschriebene Tätigkeiten zu verrichten, hätte gedrängt sehen müssen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger trägt selbst vor, dass das LSG nach Auswertung insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Dr. XXX bezüglich der Gebrauchseinschränkungen der rechten Hand eine schwere spezifische Leistungsbehinderung verneint habe und er sich deshalb zumutbar ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse. Weshalb dennoch eine Befragung des Sachverständigen Dr. XXX oder eine medizinische Begutachtung im Hinblick auf die Fähigkeit des Klägers, die im Antrag im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten zu verrichten, erfolgen soll, zeigt er nicht auf.
Zudem ist das Tatsachengericht beim Vorliegen eines Gutachtens zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen nur verpflichtet, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalte, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehe oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.3.2026 - B 5 R 139/25 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 5.8.2020 - B 5 R 78/20 B - juris RdNr 5 f). Dass das vom LSG herangezogene Gutachten des Sachverständigen N einen solchen Mangel aufweisen könnte, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Allein dass er eine "Widersprüchlichkeit des Gutachtens" erkennen will, weil N trotz der Bezeichnung der rechten Hand als "faktisch gebrauchsunfähig" gleichwohl "einzelne Bewegungen" der rechten Hand als "noch möglich" erachtet habe, reicht nicht aus. Der Kläger versäumt es bereits, sich mit den im Gutachten des N diesbezüglich dokumentierten Untersuchungsbefunden auseinanderzusetzen. Sofern er meint, das LSG habe sich zu Unrecht bei der Bewertung der Restfunktionsfähigkeit der rechten Hand auf den Sachverständigen N gestützt, wendet der Kläger sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Diese entzieht sich gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Prüfung durch das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung darin erkennen will, dass das LSG pflichtwidrig unberücksichtigt gelassen habe, dass die Beklagte mit Bescheid vom 19.9.2014 (in einem früheren Verfahren) einen Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für eine Qualifizierung zur PC- und Netzwerkkraft abgelehnt und zur Begründung geltend gemacht habe, dass der Service von PC-Hardware die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordere.
Soweit der Kläger eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form einer Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 411 Abs 4 ZPO geltend macht, hat er diesen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Unabhängig davon, dass das Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Gutachten besteht, die im selben Rechtszug eingeholt worden sind (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2023 - B 9 V 31/22 B - juris RdNr 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 118 RdNr 12g mwN), und der Kläger nicht darlegt, ob hier eine Ausnahme vorliegen könnte, setzt das Fragerecht eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus. Dafür muss ein wie der Kläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter die im Verfahren zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen medizinischen Feststellungen des Sachverständigen näher benennen, sodann auf dieser Grundlage auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten in dessen Ausführungen hinweisen und davon ausgehend schließlich die konkret - aus seiner Sicht - noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2025 - B 5 R 122/24 B - juris RdNr 6 mwN). Entsprechenden substantiierten Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dieser erschöpft sich vielmehr in einem Fragenkatalog an den Sachverständigen, ob bestimmte Tätigkeiten vom Kläger noch ausgeübt werden können, ohne insoweit die Befunde und Feststellungen des Sachverständigen näher zu benennen und gestützt hierauf Widersprüche oder Unklarheiten aus dem Gutachten aufzuzeigen. Soweit der Kläger sich auch hier gegen die Auswertung und Würdigung des Gutachtens durch das LSG wendet, rügt er dessen Beweiswürdigung. Hierauf kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.